Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Kulturpunkt Bruck “ und hat seinen Sitz in Erlangen.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wir nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der „Freundeskreis Kulturpunkt Bruck“ verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist
2.1 die Förderung von Kunst und Kultur
2.2 die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
2.3 die Förderung  der Kleingärtnerei
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung des Kulturpunkts Bruck bei Planung und Durchführung seiner Kulturarbeit und der Anlage und Pflege von Kleingärten und Gartenkulturen durch Kurse und  Vorträge sowie Beschaffung von Spenden.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das Recht der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 10      Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
d) der Kassenwartin / dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die -/den 1.Vorsitzenden und die-/den  2.Vorsitzenden Vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis vertritt die-/der 2.Vorsitzende die-/den 1.Vorsitzenden nur bei dessen Abwesenheit.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11     Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der / des Ausgeschiedenen.

§ 12     Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der /dem 1. Vorsitzenden oder von der / dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die / der 1.Vorsitzende oder die / der 2.Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin / des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet die / der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die / der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 13     Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Bei Verhinderung kann ein Mitglied schriftlich einem anderen Mitglied Stimmvollmacht erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15     Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der /dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der / dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung.
Das Protokoll wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung eine Protokollführerin / einen Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse o.a. beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung.
Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. In gleicher Weise ist auch ein Kassenprüfer/in jeweils durch die Hauptversammlung zu wählen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab 4 erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 16     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 17     Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der 1. Vorsitzende und die / der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen / Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins  fällt das Vermögen des Vereins  an die Erlanger Bürgerstiftung  die es Unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Erlangen, den 02.04.2019